Ratgeber · 6 Min. Lesezeit

Die 800-Watt-Grenze beim Balkonkraftwerk: Was zählt, was nicht

Aktualisiert am 4.10.202610 QuellenKeine Rechtsberatung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Sonderregeln für Steckersolargeräte gelten bis 2.000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung.
  • Beide Grenzen gelten in Summe für alle Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle, in der Regel also pro Stromzähler.
  • Maßgeblich ist die höchste einstellbare Leistung, nicht eine per App gedrosselte Einstellung.
  • Wer die Grenzen überschreitet, betreibt rechtlich eine normale PV-Anlage mit Anmeldung beim Netzbetreiber und Fachbetrieb.

Zwei Grenzen, nicht eine

Im Alltag ist meist von der „800-Watt-Grenze“ die Rede. Das Gesetz kennt aber zwei Werte, die gleichzeitig eingehalten werden müssen. Nach § 8 Abs. 5a EEG gelten die vereinfachten Regeln für ein oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere.

Die installierte Leistung ist die Summe der Nennleistung deiner Solarmodule, angegeben in Watt peak (Wp). Die Wechselrichterleistung ist das, was der Wechselrichter maximal als Wechselstrom an deine Steckdose abgeben kann. Voltampere (VA) ist dabei die Einheit für die sogenannte Scheinleistung; bei Wechselrichtern für Steckersolargeräte liegen Watt- und VA-Angabe in der Praxis meist nah beieinander, auf dem Datenblatt zählt aber der VA-Wert.

Ein Steckersolargerät ist im EEG übrigens genau definiert: ein Gerät aus einer oder mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers (§ 3 Nr. 43 EEG).[1][2][3]

  • Modulleistung: höchstens 2.000 Wp in Summe
  • Wechselrichterleistung: höchstens 800 VA in Summe
  • Zuordnung zur „unentgeltlichen Abnahme“: Für eingespeisten Überschuss gibt es keine Vergütung

Warum die Module mehr Leistung haben dürfen als der Wechselrichter

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass sich die 800 Watt auf die Anschlussleistung des Wechselrichters auf der Netzseite beziehen; die Gesamtleistung der Module darf darüber liegen, zum Beispiel zwei Module mit je 450 Watt. Der Wechselrichter begrenzt dann an sonnigen Mittagen die Abgabe, während mehr Modulfläche morgens, abends und bei Bewölkung zusätzlichen Ertrag bringen kann.

Gesetzlich sind bis zu 2.000 Wp Modulleistung möglich. Technisch kommt allerdings eine weitere Schwelle aus der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 hinzu: Mit Haushaltsstecker (Schuko) sind laut VDE höchstens 960 Wp Modulleistung vorgesehen, darüber bis 2.000 Wp nur mit einer speziellen Energiesteckvorrichtung, die eine Elektrofachkraft installiert. Mehr dazu erklären wir im Ratgeber zur Steckerfrage.[4][5][6]

Mehrere Geräte: Es zählt die Summe pro Entnahmestelle

Du darfst auch mehrere Steckersolargeräte betreiben, gleichzeitig oder nacheinander angeschafft. Laut Bundesnetzagentur werden dabei alle Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle zusammengerechnet, in der Regel also hinter der Marktlokation, über die du deinen Strom beziehst. Praktisch heißt das meist: pro Stromzähler.

Die Bundesnetzagentur rechnet dazu ein Beispiel vor: Wer erst ein Gerät mit 800 Watt Modulleistung und 600 VA Wechselrichterleistung anschließt und später ein zweites gleicher Art ergänzt, käme auf 1.200 VA. Damit wäre der Grenzwert von 800 VA überschritten, und für das zweite Gerät könnten die Sonderregeln nicht genutzt werden.

Im Mehrfamilienhaus mit eigenem Zähler pro Wohnung kann laut Verbraucherzentrale jede Wohnung die 800 Watt nutzen. Im Einfamilienhaus mit einem einzigen Zähler bleibt es bei 800 Watt insgesamt. Wenn du unsicher bist, ob deine Konstellation passt, empfiehlt die Bundesnetzagentur, die Voraussetzungen zu prüfen und im Zweifel mit dem Netzbetreiber abzustimmen.[3][4]

Drosseln per App reicht nicht

Viele Wechselrichter lassen sich per App oder Schalter auf verschiedene Leistungsstufen einstellen. Für das EEG ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur stets die höchste wählbare Leistung maßgeblich. Ihr Beispiel: Ein Gerät mit maximal 900 VA wählbarer Wechselrichterleistung fällt nicht unter die Sonderregeln für Geräte bis 800 VA, auch wenn es zunächst auf 600 VA eingestellt ist.

Wurde ein solches Gerät mit dem gedrosselten Wert im Marktstammdatenregister eingetragen, müssen die Daten laut Bundesnetzagentur korrigiert werden. Achte deshalb beim Kauf auf die maximale Ausgangsleistung im Datenblatt, nicht auf eine voreingestellte Stufe.[3]

Was passiert oberhalb der Grenzen?

Überschreitest du eine der beiden Grenzen, gelten die vereinfachten Regeln für Steckersolargeräte nicht. Dann greifen die allgemeinen Regeln für Solaranlagen: Grundsätzlich ist laut Bundesnetzagentur ein Netzanschlussbegehren gegenüber dem Netzbetreiber nötig. Die Erleichterung, ein Gerät schon vor dem Zählertausch mit dem vorhandenen Zähler zu betreiben, ist in § 10a Abs. 3 EEG ausdrücklich nur für Steckersolargeräte im Sinne von § 8 Abs. 5a EEG vorgesehen.

Auch technisch ändert sich etwas. Die DKE stellt klar, dass Geräte mit höheren Leistungen keine Steckersolargeräte nach der Produktnorm sind, sondern als normale PV-Anlagen betrachtet werden müssen, die nur von Fachbetrieben installiert und in Betrieb genommen werden dürfen. Die Verbraucherzentrale ergänzt, dass dann eine Elektrofachkraft die technischen Voraussetzungen prüft, das Gerät anschließt und beim Netzbetreiber anmeldet.

Wichtig für Altgeräte: Die Sonderregeln des Solarpakets gelten laut Bundesnetzagentur nur für Steckersolargeräte, die seit dem 16. Mai 2024 erstmals in Betrieb genommen wurden. Für vorher in Betrieb genommene Anlagen gelten sie nicht.[3][7][6][4]

Kein Zusammenfassen mit der Dachanlage

Hast du bereits eine PV-Anlage auf dem Dach, kannst du laut Verbraucherzentrale zusätzlich ein Steckersolargerät betreiben; beide werden getrennt betrachtet. Die Netzeinspeisung beider Anlagen kann laut Bundesnetzagentur über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden. Nutzt du für das Steckersolargerät die unentgeltliche Abnahme, wird der rechnerisch auf das Balkongerät entfallende Anteil der Einspeisung nicht vergütet; die Vergütung für die Dachanlage bleibt erhalten.

Wer für das Balkongerät stattdessen die reguläre Einspeisevergütung möchte, kann das laut Bundesnetzagentur grundsätzlich tun, verzichtet damit aber auf die vereinfachenden Sonderregeln für Steckersolargeräte.[8][9][3]

Checkliste vor dem Kauf

Mit diesen Punkten prüfst du schnell, ob ein Set in den vereinfachten Rahmen passt. Die Angaben findest du im Datenblatt des Wechselrichters und der Module.[1][5][4][10]

  • Maximale (nicht voreingestellte) Ausgangsleistung des Wechselrichters: höchstens 800 VA
  • Summe der Modulleistung: höchstens 2.000 Wp, mit Schuko-Stecker laut Norm höchstens 960 Wp
  • Bereits vorhandene Steckersolargeräte am selben Zähler mitzählen
  • Hinweis auf DIN VDE V 0126-95 oder einen vergleichbaren Sicherheitsstandard im Datenblatt
  • Registrierung im Marktstammdatenregister einplanen (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme)

Häufige Fragen

Darf ich ein 2.000-Watt-Set mit 800-VA-Wechselrichter am Schuko-Stecker betreiben?

Gesetzlich liegen 2.000 Wp und 800 VA innerhalb der EEG-Grenzen. Nach der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 ist mit Haushaltsstecker aber höchstens 960 Wp Modulleistung vorgesehen; darüber verlangt die Norm eine spezielle Energiesteckvorrichtung, die eine Elektrofachkraft installiert.

Gelten die 800 VA pro Gerät oder pro Haushalt?

Die Grenzen gelten in Summe für alle Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle, in der Regel also pro Stromzähler. In einem Mehrfamilienhaus mit eigenem Zähler pro Wohnung kann jede Wohnung den Rahmen nutzen.

Reicht es, einen 1.000-VA-Wechselrichter per App auf 800 VA zu begrenzen?

Nein. Laut Bundesnetzagentur zählt für das EEG die höchste wählbare Leistung. Ein Wechselrichter mit 1.000 VA Maximalleistung fällt deshalb nicht unter die Sonderregeln, auch wenn er gedrosselt betrieben wird.

Was gilt für Geräte, die vor Mai 2024 angeschlossen wurden?

Die Sonderregeln für Steckersolargeräte gelten laut Bundesnetzagentur nur für Geräte, die seit dem 16. Mai 2024 erstmals in Betrieb genommen wurden. Für ältere Geräte gelten sie nicht.

Quellen

  1. EEG 2023, § 8 Abs. 5a (Anschluss von Steckersolargeräten) – abgerufen am 4.10.2026. Leistungsgrenzen 2 kW / 800 VA hinter einer Entnahmestelle, unentgeltliche Abnahme, keine zusätzlichen Meldungen gegenüber dem Netzbetreiber.
  2. EEG 2023, § 3 Nr. 43 (Begriff Steckersolargerät) – abgerufen am 4.10.2026. Gesetzliche Definition des Steckersolargeräts, Fassung laut gesetze-im-internet.de am 04.10.2026.
  3. Bundesnetzagentur: FAQ Balkon-Solaranlagen – abgerufen am 4.10.2026. Offizielle FAQ der Bundesnetzagentur zu Steckersolargeräten (Leistungsgrenzen, Zusammenrechnung, Zähler, Anmeldung). Eine Teilantwort trägt den Stand 21.02.2025; am 04.10.2026 abgerufen.
  4. Verbraucherzentrale: Steckersolar – Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose (Stand 24.07.2026) – abgerufen am 4.10.2026. Verbraucherinformation der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz; u. a. Norm seit 1.12.2025, Zähler, Kosten, Erträge, Speicher, Anmeldung.
  5. VDE/DKE: Pressemitteilung „DKE veröffentlicht weltweit erste Produktnorm für Steckersolargeräte“ (14.11.2025) – abgerufen am 4.10.2026. DIN VDE V 0126-95:2025-12: 800 VA, 960 Wp mit Haushaltsstecker, 2.000 Wp mit Energiesteckvorrichtung; Speicher nicht erfasst.
  6. DKE: FAQ zur DIN VDE V 0126-95 (17.12.2025) – abgerufen am 4.10.2026. Auslegung durch das zuständige Komitee DKE/K 373: Steckervarianten, Mehrfachsteckdosen unzulässig, Anschlussleitung mindestens 5 m, keine Auswirkung auf Bestandsgeräte.
  7. EEG 2023, § 10a (Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte) – abgerufen am 4.10.2026. Betrieb vor dem Zählertausch erlaubt; Austauschpflicht des Messstellenbetreibers ohne gesonderten Auftrag.
  8. Verbraucherzentrale: FAQ zu Steckersolar-Geräten (Stand 06.03.2026) – abgerufen am 4.10.2026. Häufige Fragen: Zustimmung Vermieter/WEG, Stecker, Speicher, Zähler, Versicherung, Erträge.
  9. Verbraucherzentrale NRW: Gesetze und Normen für Steckersolar – was gilt, was gilt (noch) nicht? (Stand 06.03.2026) – abgerufen am 4.10.2026. Überblick über geltende und noch nicht nutzbare Regelungen, u. a. Schuko, Speicher, Privilegierung, Versicherung.
  10. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 5 – abgerufen am 4.10.2026. Registrierungspflicht für Einheiten und EEG-Anlagen; Frist: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5).

Dieser Ratgeber fasst amtliche Quellen zusammen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Hinweis auf einen Fehler? Schreib uns.

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Platz 1
Solakon

ONE

Kapazität 2,11 kWherweiterbar bis 12,66 kWhSolar-Eingang 2.600 WNotstrom 1.200 WPreis/kWh 280 €Garantie 10 Jahre
8,2Preis-Leistung
9,7Nachrüsten
7,0Notstrom
6,7Großer Verbrauch
  • Wechselrichter integriert, 4 MPPT / 2.600 W PV
  • EPS-Notstrom-Steckdose bis 1.200 W
  • Erweiterbar in 2,11-kWh-Schritten bis 12,66 kWh
  • Zellchemie und Zyklen auf der Produktseite nicht angegeben
  • Entladung standardmäßig 800 W
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BalkonRadar
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Herstellershop, geprüft am 4.10.2026Zum AngebotDatenblatt-Bewertung
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BalkonRadar
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Herstellershop, geprüft am 4.10.2026Zum AngebotDatenblatt-Bewertung