Ratgeber · 6 Min. Lesezeit

Balkonkraftwerk und Stromzähler: Zweirichtungszähler, Ferraris-Zähler und Kosten

Aktualisiert am 4.10.20269 QuellenKeine Rechtsberatung

Das Wichtigste in Kürze

  • Du darfst ein Steckersolargerät sofort betreiben, auch wenn noch ein alter Zähler verbaut ist.
  • Ein rückwärts laufender Ferraris-Zähler wird bis zum Tausch geduldet.
  • Der Messstellenbetreiber muss ohne gesonderten Auftrag einen Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem einbauen.
  • Für eine moderne Messeinrichtung dürfen höchstens 25 Euro brutto im Jahr berechnet werden.

Warum der Zähler überhaupt ein Thema ist

Ein Balkonkraftwerk deckt zuerst den Strombedarf deiner Geräte im Haushalt. Erzeugt es mehr, als gerade verbraucht wird, fließt der Überschuss ins Netz. Diese Einspeisung muss gemessen werden. Laut Bundesnetzagentur muss ein dafür ungeeigneter Zähler deshalb auch bei Balkon-Solaranlagen getauscht werden, zum Beispiel gegen einen Zweirichtungszähler, sofern die Einspeisung nicht technisch jederzeit ausgeschlossen ist.

Ein Zweirichtungszähler erfasst Bezug aus dem Netz und Einspeisung ins Netz getrennt. Alte analoge Zähler mit Drehscheibe, sogenannte Ferraris-Zähler, können das nicht; sie können laut Verbraucherzentrale bei Einspeisung rückwärts laufen.

Gut zu wissen: An welcher Steckdose und damit an welcher Phase du das Gerät einsteckst, spielt laut Verbraucherzentrale keine Rolle, weil die Zähler in Deutschland über alle Phasen saldieren.[1][2]

Sofort einstecken: Betrieb vor dem Zählertausch

Seit dem Solarpaket musst du auf den neuen Zähler nicht mehr warten. Nach § 10a Abs. 3 EEG dürfen Steckersolargeräte an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit der vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden.

Für die Abrechnung gilt bis zum Tausch eine gesetzliche Vermutung: Die Messwerte des alten Zählers gelten als richtig. Die Bundesnetzagentur erläutert, dass dies auch dann gilt, wenn die Einspeisung nicht erfasst wird und die Bezugsmengen durch ein Rückwärtslaufen verfälscht werden. Widerlegt werden kann die Vermutung laut Gesetz nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung. Finger weg also von jeder Manipulation am Zähler.[3][1]

Wer tauscht, und wie schnell?

Zuständig ist der Messstellenbetreiber. Nach § 3 MsbG ist der Messstellenbetrieb Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers und umfasst Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen. In der Regel ist das laut Verbraucherzentrale dein Netzbetreiber.

§ 10a Abs. 2 EEG verpflichtet den Messstellenbetreiber, Zählpunkte von Steckersolargeräten mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch dich bedarf. Ausgelöst wird das über die Registrierung im Marktstammdatenregister: Nach dem aktuellen Gesetzestext hat der Tausch unverzüglich nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der eingetragenen Daten zu erfolgen, mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung.

Wie lange „unverzüglich“ dauern darf, ordnet die Bundesnetzagentur so ein: Die vorübergehende Duldung ungeeigneter Bestandszähler könne in der Regel allenfalls eine Frage von Wochen, höchstens von einigen Monaten, jedenfalls aber nicht von Jahren sein.[4][2][3][1]

Was kostet der neue Zähler?

Für den Tausch selbst musst du laut Verbraucherzentrale nichts extra zahlen: Die Kosten für Ein- und Ausbau von Zählern sind im jährlichen Messpreis enthalten. Laut FAQ der Verbraucherzentralen dürfen dir als Betreiber für den vom Netzbetreiber veranlassten Zählerwechsel keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Der laufende Messpreis kann sich allerdings ändern. Für eine moderne Messeinrichtung ist die Ausstattung nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb pro Zählpunkt nicht mehr als 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Messkosten bis zu diesem Höchstwert steigen können; abgerechnet wird meist über den Grundpreis deines Stromtarifs.

Eine Ausnahme betrifft alte Elektroinstallationen: Muss für den Zählertausch der Zählerschrank neu- oder umgebaut werden, tragen laut Verbraucherzentrale die Anschlussnutzenden die Kosten, nicht der Netz- oder Messstellenbetreiber. Als Mieter solltest du das mit deinem Vermieter klären, bevor ein Umbau beauftragt wird.[2][5][6]

Moderne Messeinrichtung oder Smart Meter?

Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler ohne Kommunikationsmodul; ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) hat zusätzlich ein Gateway zur Datenübertragung. Das Gesetz lässt für Steckersolargeräte beides zu.

Ein Balkonkraftwerk allein löst keine Pflicht zum Smart Meter aus: § 29 Abs. 1 MsbG sieht den Pflichteinbau intelligenter Messsysteme unter anderem bei einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 kWh und bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt vor; Steckersolargeräte liegen mit höchstens 2 Kilowatt deutlich darunter. Unabhängig vom Balkonkraftwerk müssen grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 29 Abs. 3 MsbG Messstellen bis Ende 2032 mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Ein Messstellenbetreiber kann intelligente Messsysteme auch in optionalen Fällen einbauen (§ 29 Abs. 2 MsbG).[3][7]

Altgeräte vor dem 16. Mai 2024

Die Übergangsregel mit dem geduldeten Altzähler und die Austauschpflicht ohne Auftrag gelten nicht rückwirkend: Nach § 100 Abs. 23 EEG sind § 10a Abs. 2 und 3 EEG nicht auf Anlagen anzuwenden, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden. Wer ein älteres Gerät betreibt und noch einen ungeeigneten Zähler hat, sollte das mit dem Netzbetreiber klären.[8]

So gehst du praktisch vor

Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt, weil der Tausch über die Registrierung angestoßen wird:[9][3]

  • Zählernummer von der Stromrechnung oder vom Zähler notieren
  • Gerät montieren, einstecken und innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister registrieren
  • Auf Post oder Terminvorschlag des Messstellenbetreibers achten
  • Nach dem Tausch prüfen, ob der neue Zählerstand korrekt an den Stromlieferanten gemeldet wird
  • Bei Fragen zum Messpreis die nächste Stromrechnung prüfen

Häufige Fragen

Ist ein rückwärts laufender Zähler erlaubt?

Für Steckersolargeräte im Sinne von § 8 Abs. 5a EEG wird er bis zum Zählertausch geduldet; die Messwerte gelten für die Abrechnung als richtig (§ 10a Abs. 3 EEG). Das gilt nicht für Geräte, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden.

Muss ich den Zählertausch selbst beauftragen?

Nein. Der Messstellenbetreiber muss den Zähler ohne gesonderte Beauftragung tauschen. Ausgelöst wird das über deine Registrierung im Marktstammdatenregister.

Was kostet mich der neue Zähler?

Für den Tausch selbst keine Extrakosten; Ein- und Ausbau sind laut Verbraucherzentrale im Messpreis enthalten. Für eine moderne Messeinrichtung darf der Messstellenbetrieb höchstens 25 Euro brutto im Jahr kosten (§ 32 MsbG). Kosten für einen nötigen Umbau des Zählerschranks tragen die Anschlussnutzenden.

Bekomme ich ein Smart Meter wegen meines Balkonkraftwerks?

Nicht zwingend. Das Gesetz erlaubt eine moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem. Eine Smart-Meter-Pflicht entsteht nach § 29 MsbG erst bei Anlagen über 7 Kilowatt oder einem Verbrauch über 6.000 kWh; ein optionaler Einbau durch den Messstellenbetreiber ist aber möglich.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur: FAQ Balkon-Solaranlagen – abgerufen am 4.10.2026. Offizielle FAQ der Bundesnetzagentur zu Steckersolargeräten (Leistungsgrenzen, Zusammenrechnung, Zähler, Anmeldung). Eine Teilantwort trägt den Stand 21.02.2025; am 04.10.2026 abgerufen.
  2. Verbraucherzentrale: Steckersolar – Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose (Stand 24.07.2026) – abgerufen am 4.10.2026. Verbraucherinformation der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz; u. a. Norm seit 1.12.2025, Zähler, Kosten, Erträge, Speicher, Anmeldung.
  3. EEG 2023, § 10a (Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte) – abgerufen am 4.10.2026. Betrieb vor dem Zählertausch erlaubt; Austauschpflicht des Messstellenbetreibers ohne gesonderten Auftrag.
  4. Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 3 (Messstellenbetrieb) – abgerufen am 4.10.2026. Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers; umfasst Einbau, Betrieb und Wartung.
  5. Verbraucherzentrale: FAQ zu Steckersolar-Geräten (Stand 06.03.2026) – abgerufen am 4.10.2026. Häufige Fragen: Zustimmung Vermieter/WEG, Stecker, Speicher, Zähler, Versicherung, Erträge.
  6. MsbG, § 32 (Preisobergrenze moderne Messeinrichtung) – abgerufen am 4.10.2026. Höchstens 25 Euro brutto jährlich pro Zählpunkt für den Messstellenbetrieb mit moderner Messeinrichtung.
  7. MsbG, § 29 (Ausstattung von Messstellen) – abgerufen am 4.10.2026. Pflichteinbau intelligenter Messsysteme u. a. ab 6.000 kWh Jahresverbrauch oder Anlagen über 7 kW; moderne Messeinrichtungen bis Ende 2032.
  8. EEG 2023, § 100 Abs. 23 (Übergangsbestimmung) – abgerufen am 4.10.2026. § 10a Abs. 2 und 3 EEG gelten nicht für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden.
  9. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 5 – abgerufen am 4.10.2026. Registrierungspflicht für Einheiten und EEG-Anlagen; Frist: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5).

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