0 Prozent Mehrwertsteuer auf Balkonkraftwerke: Was § 12 Abs. 3 UStG abdeckt
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern 0 Prozent Umsatzsteuer.
- Balkonkraftwerke mit Modulen ab 300 Watt sind laut Bundesfinanzministerium erfasst.
- Bei Speichern unter 5 kWh nutzbarer Kapazität muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass sie nur Solarstrom speichern.
- Mieten fällt nicht unter den Nullsteuersatz; die Regelung ist nicht befristet.
Die gesetzliche Grundlage
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Diese Voraussetzung gilt laut Gesetz als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Ein Balkonkraftwerk mit höchstens 2 Kilowatt liegt weit darunter. Begünstigt sind außerdem innergemeinschaftlicher Erwerb, Einfuhr und die Installation (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UStG).
Nach dem Bundesfinanzministerium gilt § 12 Abs. 3 UStG seit dem 1. Januar 2023. Für Anlagen, die davor geliefert oder installiert wurden, ist eine rückwirkende Anwendung nicht möglich.[1][2]
Gilt das auch für Balkonkraftwerke?
Ja. Das Bundesfinanzministerium beantwortet die Frage in seinen FAQ ausdrücklich: Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Inselanlagen. Aus Vereinfachungsgründen geht das Ministerium davon aus, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für solche Anlagen eingesetzt werden. Erfasst sind damit auch Balkonkraftwerke mit 300 Watt und mehr.
Nicht erfasst sind laut BMF mobile Solarmodule, etwa für Campingzwecke, mit einer Leistung unter 300 Watt. Die Verbraucherzentrale bestätigt für den Alltag: Beim privaten Kauf eines Steckersolargeräts wird keine Umsatzsteuer fällig.[2][3]
Welche Komponenten sind begünstigt?
Laut Bundesfinanzministerium sind neben den Modulen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Komponenten erfasst, außerdem Lieferung und Montage von Batteriespeichern. Dazu zählen auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie Lieferung und Einbau eines Energiemanagementsystems. Wechselrichter werden in der Frage des Ministeriums ausdrücklich genannt.
Auch Reparaturen können betroffen sein: Begünstigt ist der Austausch und die Installation defekter Komponenten. Reine Reparaturen ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind laut BMF dagegen nicht begünstigt.[2][1]
- Solarmodule ab 300 Watt
- Wechselrichter und weitere wesentliche Komponenten
- Batteriespeicher, die Solarstrom speichern sollen (siehe Bedingungen unten)
- Notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks
- Installation der begünstigten Komponenten
Achtung bei kleinen Speichern
Für Batteriespeicher macht das Bundesfinanzministerium eine wichtige Einschränkung. Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Davon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat.
Viele Speicher für Balkonkraftwerke sind kleiner. Erfüllt ein (mobiler) Speicher die 5-kWh-Grenze nicht, unterliegt er laut BMF dem Nullsteuersatz nur, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird. Wie Händler das in der Praxis handhaben, ist unterschiedlich. Achte auf der Rechnung darauf, welcher Steuersatz ausgewiesen ist, und frag nach, wenn du einen kleinen Speicher separat kaufst.
Die Angaben stammen aus den FAQ des Bundesfinanzministeriums mit Stand 17. Oktober 2023, die am 4. Oktober 2026 unverändert abrufbar waren. Details regelt Abschnitt 12.18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.[2]
Kauf, Miete, Leasing
Der Nullsteuersatz gilt nur für Lieferungen. Die Anmietung von PV-Anlagen ist laut BMF keine Lieferung und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Leasing- oder Mietkaufverträge können je nach Ausgestaltung als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein; maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen.
Wer ein Balkonkraftwerk mietet statt kauft, zahlt also in der Regel 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Miete. Das solltest du beim Vergleich von Miet- und Kaufangeboten berücksichtigen.[2]
Worauf du beim Kauf achten solltest
Der Nullsteuersatz wird vom Verkäufer angewendet, nicht von dir beantragt. Ein kurzer Blick auf Angebot und Rechnung lohnt sich trotzdem, gerade wenn du Komponenten einzeln kaufst oder Handwerkerleistungen dazukommen.[2]
- Rechnung prüfen: Steht beim Set 0 Prozent Umsatzsteuer?
- Module unter 300 Watt, etwa faltbare Camping-Module, sind laut BMF nicht erfasst.
- Speicher separat gekauft: nutzbare Kapazität prüfen; unter 5 kWh greift die Vermutung des BMF nicht.
- Elektriker für Einspeisesteckdose oder Zählerschrank: Die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks ist laut BMF begünstigt; frag nach, wie der Betrieb die Arbeiten abrechnet.
- Ersatzteile: Austausch defekter Komponenten ist begünstigt, reine Arbeitsleistung ohne Teile nicht.
- Miete statt Kauf: Regelsteuersatz auf die Mietraten einrechnen.
Keine Steuererklärung, kein Vorsteuerabzug
Weil auf der Rechnung keine Umsatzsteuer mehr steht, gibt es laut Bundesfinanzministerium auch nichts mehr vom Finanzamt zu erstatten. Bei Anlagen, die zum Nullsteuersatz erworben wurden, muss der privat verbrauchte Strom nach Auskunft des Ministeriums auch nicht als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden.
Die Regelung ist laut BMF nicht zeitlich befristet. Mit dem Nullsteuersatz musst du dich als Käufer also nicht aktiv beschäftigen; der Verkäufer wendet ihn an. Prüfe bei Angeboten, ob Preise mit 0 Prozent ausgewiesen sind, insbesondere bei Händlern aus dem Ausland.[2]
Häufige Fragen
Zahle ich beim Kauf eines Balkonkraftwerks Mehrwertsteuer?
In der Regel nicht. Für Solarmodule ab 300 Watt, wesentliche Komponenten und Speicher für Solarstrom gilt seit 1. Januar 2023 ein Steuersatz von 0 Prozent (§ 12 Abs. 3 UStG, BMF-FAQ).
Gilt der Nullsteuersatz auch für meinen Balkon-Speicher?
Laut BMF ja, wenn der Speicher Solarstrom speichern soll. Bei mindestens 5 kWh nutzbarer Kapazität wird das vermutet; bei kleineren Speichern muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass ausschließlich Solarstrom gespeichert wird.
Bekomme ich die Mehrwertsteuer für ein 2022 gekauftes Gerät zurück?
Nein. Der Nullsteuersatz gilt laut BMF nur für Lieferungen und Installationen ab dem 1. Januar 2023; eine rückwirkende Anwendung ist nicht möglich.
Was gilt bei einem Mietmodell?
Die Anmietung ist keine Lieferung und unterliegt laut BMF dem Regelsteuersatz. Bei Leasing oder Mietkauf hängt es von der Vertragsgestaltung ab.
Quellen
- UStG, § 12 Abs. 3 (Nullsteuersatz für Photovoltaik) – abgerufen am 4.10.2026. 0 % Umsatzsteuer für Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an Betreiber; Vereinfachungsregel bis 30 kWp laut MaStR.
- Bundesfinanzministerium: FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ (Stand 17.10.2023) – abgerufen am 4.10.2026. Offizielle Auslegung: Balkonkraftwerke ab 300 W erfasst; Speicher-Vermutung ab 5 kWh nutzbarer Kapazität; Miete zum Regelsteuersatz; nicht befristet. Seite am 04.10.2026 unverändert abrufbar (Stand 17.10.2023).
- Verbraucherzentrale: Steckersolar – Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose (Stand 24.07.2026) – abgerufen am 4.10.2026. Verbraucherinformation der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz; u. a. Norm seit 1.12.2025, Zähler, Kosten, Erträge, Speicher, Anmeldung.
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